Betreuungsbehörde
Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt (Vormundschaft über Volljährige, Gebrechlichkeits-Pflegschaft und Entmündigung sind durch das Betreuungsgesetz aufgehoben). Eine Betreuung kann nur angeboten werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden, im Gesetz (§ 1896 Abs. 1 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht:
- Psychische Krankheiten
- Geistige Behinderungen
- Seelische Behinderungen
- Körperliche Behinderungen
Informationen erhalten Sie durch die MitarbeiterInnen unsere Betreuungsbehörde bzw. des Betreuungsvereins des Landkreises.
Infobroschüre - Ehrenamtliche Hilfe, Vorsorgevollmacht, Betreuung
Pflegewegweiser
| Name | Telefon | Fax | Raum |
|---|---|---|---|
| Overkamp Utta | 0631 7105-529 | 0631 7105-569 | G327 |
| Winter-Albert Melanie | 0631 7105-568 | 0631 7105-569 | G326 |

