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Unterhaltsvorschuss

Für Kinder alleinerziehender Elternteile wird beim Ausbleiben von Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles finanzielle Hilfe gewährt. Diese Leistungen müssen vom zahlungspflichtigen Elternteil grundsätzlich erstattet werden.

Voraussetzungen
Das Kind muss mit dem alleinerziehenden Elternteil in einem Haushalt zusammenleben. Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist, nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.

Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.

Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt.

Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich zur Zeit folgende Unterhaltsvorschussbeträge

  • Für Kinder bis unter 6 Jahren 133 € monatlich
  • Für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 180 € monatlich
Kontakt
Name Telefon Fax Raum
Gaß Dieter 0631 7105-545 0631 7105-566 409
Pfaff Stefan 0631 7105-215 0631 7105-566 408