Sportförderung
Grundlage Sportförderungsgesetz (SportFG)
§ 1 - Zweck dieses Gesetzes ist es, allen Einwohnern eine ihren Interessen und Fähigkeiten angemessene sportliche Betätigung zu ermöglichen, die sportliche Förderung der Schüler, Studierenden und Auszubildenden zu gewährleisten, verbesserte Möglichkeiten für das freie Spiel zu schaffen und die Voraussetzungen für die freie und eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportorganisationen zu sichern und zu verbessern.
§ 21 - Sport und Spiel werden vom Land, von den Gemeinden, den Verbandsgemeinden und Landkreisen gefördert. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise erfüllen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Pflicht, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Die Aufgaben erfüllen sie als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.
§ 12 - Im Sportförderungsgesetz wird festgelegt, welche Maßnahmen gefördert, wie sich die zuschussfähigen und nicht zuschussfähigen Kosten darstellen und vor allem ist festgeschrieben, dass Maßnahmen nur gefördert werden, wenn der jeweilige Träger die Folgekosten aufbringen kann. Nach einer jährlich vom Sportausschuss aufzustellenden Jahresförderungsliste werden die Projekte dem Land gemeldet. Die Landesförderung sieht in der Regel eine Förderung von 40 % der förderungsfähigen Kosten vor.
§ 13 - Dort ist festgelegt, wie sich die Gemeinden an den Maßnahmen und Kosten beteiligen sollen. Die Förderung durch den Landkreis ist zur Zeit ausgesetzt "Simmerner Urteil" Sportanlagen Bäder (Hallen und Freibäder).
Kontakt
| Name | Telefon | Fax | Raum |
|---|---|---|---|
| Leßmeister Ralf | 0631 7105-422 | 0631 7105-406 | 509 |
Sport und Spiel
Der Landkreis gewährt im Rahmen seiner Haushaltsmittel nach den "Richtlinien zur Förderung in Sport und Spiel" den Vereinen für deren Jugendübungsleiter Zuschüsse.
Ehrung von Sportlern
Bei der jährlich stattfindenden Sportlerehrung werden Sportlerinnen und Sportler geehrt, die im Rahmen der "Richtlinien zur Ehrung von Sportlerinnen und Sportlern im Landkreis Kaiserslautern" eine diesen Richtlinien entsprechende Leistung erbracht haben.
Sportliche Jugendbildung
Die Förderung geschieht im Rahmen der "Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung".
- Hallenfußballmeisterschaft
- Vereinsjubiläen
- Auszeichnungen
Kontakt
| Name | Telefon | Fax | Raum |
|---|---|---|---|
| Maas Hartmut | 0631 7105-359 | 0631 7105-406 | 606 |

