Umschreibung Fahrerlaubnis
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis
Ab Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland darf von einer Fahrerlaubnis, die nicht von einem EU/EWR-Staat ausgestellt wurde, nur noch ein halbes Jahr Gebrauch gemacht werden.
1. Mitgliedsstaaten der EU, sowie Staaten des EWR (Norwegen, Island, Lichtenstein)
Die Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Mit der gültigen ausländischen EU-Fahrerlaubnis können in Deutschland Fahrzeuge geführt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Pass
- 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
- Führerschein
Gebühr: 35,00 Euro
2. Der EU - gleichgestellte Staaten (Umschreibung unter erleichterten Bedingungen)
- Der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellte Staaten
- Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete
- Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen
Hinweis zu den Listen
- *) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
- **) In den Fällen, wo die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine Umschreibung nicht möglich.
- (1) Soweit in der Spalte "Klasse(n) nicht "alle" sondern nur eine bestimmte Klasse genannt ist, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
- Übersetzung des ausländischen Führerscheines z.B. vom ADAC
- Original des ausländischen nationalen Führerscheines
- Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes und eine Erklärung, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist (Vordruck bei der Führerscheinstelle erhältlich)
Gebühr: 42,60 Euro
Seit Begründung eines ständigen Aufenthalts bis zum Tag der Antragstellung dürfen nicht mehr als 3 Jahre verstrichen sein. Eine Ausbildungspflicht besteht nicht, in seltenen Fällen ist eine theoretische Befähigungsprüfung erfoderlich.
3. Sonstige Staaten
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass und Registrierschein, falls vorhanden
- 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
- Übersetzung des ausländischen Führerscheines z.B. vom ADAC
- Original des ausländischen nationalen Führerscheines
- 1 Sehtestbescheinigung
- Bescheinigung über Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort bzw. über Ausbildung in Erster Hilfe bei Erteilung der Klasse CE
- Bei Klasse CE ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fev., sowie augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fev.
- Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes und eine Erklärung, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist (Vordruck bei der Führerscheinstelle erhältlich)
- Angabe der Fahrschule (es mus eine theor. und prakt. Prüfung abgelegt werden).
Gebühr: 42,60 Euro
Eine Ausbildungsprüfung besteht nicht, allerdings ist eine Befähigungsprüfung erforderlich. Seit Begründung eines ständigen Aufenthalts bis zum Tag der Antragstellung dürfen nicht mehr als 3 Jahre verstrichen sein.
Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis
Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Dienstausweis oder eine Bescheinigung über die Dienstfahrlaubnis, wenn der Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird
- 1 biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
- Personalausweis oder Reisepass
- Führerschein
Es besteht keine Ausbildungspflicht, auch ist keine Befähigungsprüfung abzulegen!
Gebühren: 42,60 Euro

