Verwarngelder und Verjährungsfristen
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Die Verfolgungsverjährung tritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach 3 Monaten ein. Die Verjährungsfrist wird u.a. unterbrochen, d.h. die Frist beginnt erneut mit der Anhörung des Betroffenen oder mit dem Anbieten eines Verwarngeldes. Alle Maßnahmen, die in § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht aufgeführt sind, unterbrechen die Verfolgungsverjährung nicht. Verwarnungen können ausgesprochen werden bis zu einem Betrag von 35,00 Euro.
Im Verwarngeldbereich erfolgt keine Registrierung beim Verkehrszentralregister in Flensburg. Verkehrsordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße von 40,00 Euro oder mehr geahndet.
Geschwindigkeitsüberschreitung von Pkw´s
| Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb einer Ortschaft |
Regelsatz in Euro bei Begehung außerhalb einer Ortschaft |
|---|---|---|
| bis 10 | 15,00 € | 10,00 € |
| 11 - 15 | 25,00 € | 20,00 € |
| 16 - 20 | 35,00 € | 30,00 € |
Geschwindigkeitsüberschreitungen von Pkw´s
| Überschreitung in km/h | Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb einer Ortschaft |
Punkte | Fahrverbot in Monaten | Regelsatz in Euro bei Begehung außerhalb einer Ortschaft |
Punkte | Fahrverbot in Monaten |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 21 - 25 | 80,00 € | 1 | - | 70,00 € | 1 | - |
| 26 - 30 | 100,00 € | 3 | - | 80,00 € | 3 | - |
| 31 - 40 | 160,00 € | 3 | 1 | 120,00 € | 3 | - |
| 41 - 50 | 200,00 € | 4 | 1 | 160,00 € | 3 | 1 |
| 51 - 60 | 280,00 € | 4 | 2 | 240,00 € | 4 | 1 |
| über 60 | 480,00 € | 4 | 3 | 440,00 € | 4 | 2 |
| über 70 | 680,00 € | 4 | 3 | 600,00 € | 4 | 3 |
Ein Fahrverbot ist außerdem anzuordnen, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Bußgeldbescheide ab 40,00 Euro werden im Verkehrszentralregister mit bis zu 4 Punkten erfasst. Die Tilgungsfrist beträgt 2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten. Sie verlängert sich jedoch, wenn in dieser Zeit ein weiterer Eintrag hinzukommt bis zum Ablauf der 2 Jahre des letzten Eintrages.

