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Verwarngelder und Verjährungsfristen

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Die Verfolgungsverjährung tritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach 3 Monaten ein. Die Verjährungsfrist wird u.a. unterbrochen, d.h. die Frist beginnt erneut mit der Anhörung des Betroffenen oder mit dem Anbieten eines Verwarngeldes. Alle Maßnahmen, die in § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht aufgeführt sind, unterbrechen die Verfolgungsverjährung nicht. Verwarnungen können ausgesprochen werden bis zu einem Betrag von 35,00 Euro.

Im Verwarngeldbereich erfolgt keine Registrierung beim Verkehrszentralregister in Flensburg. Verkehrsordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße von 40,00 Euro oder mehr geahndet.

Geschwindigkeitsüberschreitung von Pkw´s

Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb einer Ortschaft
Regelsatz in Euro bei Begehung
außerhalb einer Ortschaft
bis 10 15,00 € 10,00 €
11 - 15 25,00 € 20,00 €
16 - 20 35,00 € 30,00 €

Geschwindigkeitsüberschreitungen von Pkw´s

Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb einer Ortschaft
Punkte Fahrverbot in Monaten Regelsatz in Euro bei Begehung
außerhalb einer Ortschaft
Punkte Fahrverbot in Monaten
21 - 25 80,00 € 1 - 70,00 € 1 -
26 - 30 100,00 € 3 - 80,00 € 3 -
31 - 40 160,00 € 3 1 120,00 € 3 -
41 - 50 200,00 € 4 1 160,00 € 3 1
51 - 60 280,00 € 4 2 240,00 € 4 1
über 60 480,00 € 4 3 440,00 € 4 2
über 70 680,00 € 4 3 600,00 € 4 3

Ein Fahrverbot ist außerdem anzuordnen, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Bußgeldbescheide ab 40,00 Euro werden im Verkehrszentralregister mit bis zu 4 Punkten erfasst. Die Tilgungsfrist beträgt 2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten. Sie verlängert sich jedoch, wenn in dieser Zeit ein weiterer Eintrag hinzukommt bis zum Ablauf der 2 Jahre des letzten Eintrages.