Administrative Aufgaben
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Heilberufeaufsicht
§ 14 des ÖGdG – s.o. (Landesrecht Rheinland-Pfalz)
Danach haben Angehörige der Heilberufe und die Angehörigen der sonstigen Berufe des Gesundheitswesens den Beginn und die Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen.
Bitte angeben:
- Beginn der Berufsausübung
- Anschrift der Niederlassung
Bitte beilegen:
- Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zur Führung der Berufsbezeichnung
Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des Familiennamens.
Bescheinigungen zum Mitführen von Medikamenten bei Auslandsreisen, sofern diese unter das Betäubungsmittelgesetz fallen
Hinweise des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz zu Beglaubigung von Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Abkommens.
Die Bescheinigungen werden zunächst vom behandelnden Arzt ausgefüllt und dann vom Gesundheitsamt beglaubigt.
Voranmeldung nicht erforderlich, bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten
Bitte beachten:
Staaten, die dem Schengener Abkommen unterliegen sind derzeit: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.
Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln in europäische Länder, die nicht dem Schengener-Abkommen beigetreten sind und in andere Kontinente beachten Sie bitte auch die aktuellen Hinweise des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).