
Dieses Schild kennzeichnet den Weg als reinen Radweg mit Benutzungspflicht. Das heißt Radfahrer müssen diesen Weg benutzen und dürfen z. B. nicht auf einer parallel verlaufenden Straße fahren. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer ist das Benutzen des Weges nicht gestattet.

Dieses Schild gibt an, dass es sich um einen benutzungspflichtigen Sonderweg für Fußgänger und Radfahrer handelt. Im Gegensatz zu dem getrennten Geh- und Radweg (Verkehrszeichen 241) bedeutet dieses Schild die gemeinsame Nutzung des Weges von Fußgängern und Radfahrern. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h. Radfahrer sollten auf diesen Wegen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen.

Dieses Schild gibt an, dass es sich um einen benutzungspflichtigen Sonderweg für Fußgänger und Radfahrer handelt. Die weiße Linie auf dem Schild weist darauf hin, welche Wegseite für den Radverkehr und welche für die Fußgänger bestimmt ist. Die Trennung erfolgt durch eine durchgezogene Linie oder der Radweg ist farblich markiert. Radfahrer dürfen weder auf der Fahrbahn noch auf der Fußgängerseite fahren. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h. Die Radspur wiederum darf nicht von anderen Verkehrsteilnehmern benutzt werden.

Dieses Schild gibt an, dass es sich einen Sonderweg für Fußgänger handelt, der durch das Zusatzzeichen für den Radverkehr freigegeben ist. Im Gegensatz zu den reinen Radwegen oder kombinierten Geh- und Radwegen besteht auf diesem Weg keine Benutzungspflicht für Radfahrer. Der Radfahrer kann selbst entscheiden, ob er auf dem Gehweg oder auf der Fahrbahn fährt. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h.
Der Radfahrer darf auf diesem Weg nur Schrittgeschwindigkeit fahren und muss eine besondere Rücksicht auf die Fußgänger nehmen.

Dieses Schild kennzeichnet die Straße als „Fahrradstraße“. Hier gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen, abweichend davon gilt:
- Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraße nur benutzen, soweit dies durch ein Zusatzschild zugelassen ist.
- Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
- Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.

Dieses Schild kennzeichnet das Ende der Fahrradstraße.

In Tempo-30-Zonen gibt es in der Regel keine benutzungspflichtigen oder speziell ausgewiesenen Radwege. Die Radfahrer fahren hier zusammen mit den anderen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn.

Diese Straße wird auch als „Spielstraße“ bezeichnet und steht allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen und auch Kinderspiele sind erlaubt. Sowohl Radfahrer als auch alle anderen Fahrzeuge dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren.

Einbahnstraßen, die mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer in beide Richtungen“ bzw. Schilder „Verbot der Einfahrt“, die mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ ausgeschildert sind, dürfen von Radfahrern in beide Richtungen befahren werden. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h.

Dieses Schild symbolisiert die Durchlässigkeit für Radfahrer und Fußgänger am Ende der Sackgasse. Dies gilt auch für Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis 25 km/h.