
Aufgaben/Leistungen
Das Jugendamt informiert Kinder und Jugendliche, damit sie geschützt sind.
Es geht zum Beispiel um Themen wie: Alkohol, Drogen, Gewalt, Medien, Mobbing oder Sexualität.
Ziel ist, dass Kinder und Jugendliche sicher leben und sich wohlfühlen.
Gesetzliche Grundlage: § 14 SGB VIII und Jugendschutzgesetz
Jugendschutz – Das geht uns alle an
Das Kindes- und Jugendalter ist eine spannende Zeit permanenter Entwicklung und Veränderung. Kinder und Jugendliche erschließen sich zunehmend die Welt. Es wird Neues ausprobiert, Grenzen werden getestet und auch überschritten, es werden Fortschritte, aber auch Fehler gemacht, die helfen, die eigene Identität und Persönlichkeit auszubilden und den eigenen Platz im System zu finden.
Idealerweise führt diese Entwicklung hin zu einem zunehmend erwachsenen, verantwortungsbewussten, selbstwirksamen, gesunden Menschen, der fähig ist, sich in der Welt zurechtzufinden, soziale Kontakte und Beziehungen zu pflegen, sich den Anforderungen zu stellen, die Familie, Schule, Gesellschaft und (soziale) Medien mit sich bringen.
Jugendschutz geht uns alle an. Gemeinsam wollen vor allem den Gefahren für die Erziehung und für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen begegnet werden. Vor allem aber wir Erwachsene, sowohl als Eltern und Erziehungsberechtigte als auch als Veranstalter oder Gewerbetreibender müssen uns dieser Verantwortung bewusst sein. Das heißt, nicht weg schauen, sondern aktiv werden. Dazu sind wir Erwachsenen wichtig, nämlich als Vorbild, Gesprächspartner und als Beachter der Grenzen. Ein Bestandteil ist es, das Jugendschutzgesetz zu kennen und zu beachten.
Wir haben Ihnen wichtige Informationen zusammengestellt, die wir Ihnen zur Verfügung stellen. Auch hier ist zu beachten, dass vermeintlich private Veranstaltungen leicht zu öffentlichen Veranstaltungen werden können und dann die Verantwortung voll und ganz beim Einladenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreter liegt.
Benötigen Sie Unterstützung, können Sie sich Beratung bei Beratungsstellen mit unterschiedlichsten Themenschwerpunkten holen.
JUGENDSCHUTZGESETZ
Alkohol
Nach dem Gaststättengesetz bedarf es zum Ausschank von Alkohol einer vorübergehenden Gestattung, sofern es sich nicht um eine Gaststätte mit Konzession handelt. Diese ist bei dem zuständigen Ordnungsamt zu beantragen. Mindestens ein alkoholfreies Getränk muss billiger sein als das billigste alkoholische Getränk.
Das Jugendschutzgesetz verbietet den Verkauf und das Zulassen des Konsums von
- Bier, Wein und Sekt an Jugendliche bis 16 Jahre
- Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Mixgetränke mit Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren.
Unter 16 Jahren darf auch beim Ausschenken und Bedienen kein Kontakt zum Alkohol bestehen. Zwischen 16 und 18 Jahren darf diese Personengruppe nur Wein, Bier und Sekt ausschenken.
Im Zweifelsfall muss in allen Fällen nach dem Ausweis gefragt werden. Alle Helfer und Helferinnen müssen über den Jugendschutz informiert sein. Alkoholfreie Cocktails können eine Alternative darstellen. Ebenso ist die Abgabe von Alkohol an erkennbar Betrunkene eine Ordnungswidrigkeit.
Rauchen
Nikotinhaltige Rauchutensilien sind erst ab 18 Jahren erlaubt. Diese Verbote gelten nicht nur für nikotinhaltige, sondern auch für nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas.
Aufenthalte
Besucher und Besucherinnen zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur bis 24.00 Uhr eine Veranstaltung besuchen, außer in Begleitung der Erziehungsberechtigten oder deren (schriftliches) Einverständnis.
Unter 16 Jahren ist ein Besuch ohne Erziehungsberechtigte oder deren Einverständnis nur bis 22.00 Uhr zulässig. Zu empfehlen ist eine Einlasskontrolle und eine Information über Alterskontrollen im Vorfeld unter Bezugnahme auf den Jugendschutz. Zur entsprechenden Zeit (22.00 Uhr und 24.00 Uhr) muss erkennbar gemacht werden, dass die entsprechenden Besucher des entsprechenden Alters gehen müssen ergänzt durch Kontrollen.
Sonderfall Erziehungsbeauftragte Person
Eine erziehungsbeauftragte Person kann durch die Erziehungsberechtigten beauftragt werden, die Verantwortung für das eigene Kind zu übernehmen. Voraussetzungen sind
- Volljährigkeit
- in räumlicher Nähe
- selbst nüchtern
- schriftliche Übertragung anzuraten mit persönlichen Daten des Kindes, der Eltern und evtl. Kopie des Elternausweises
Gefälschte Unterschriften stellen eine Urkundenfälschung dar und werden ggf. strafrechtlich verfolgt. Eine Beauftragung ist nur gültig, wenn sie für eine bestimmte Veranstaltung ausgestellt ist.
In Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (zum Beispiel in Diskotheken) gelten Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen. Der Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden.
Glücksspiel
Auch der Aufenthalt in öffentlichen Spielhallen darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Ebenso ist ihnen das Spielen an Geldspielgeräten in der Gastronomie nicht erlaubt.
Informationen über das Jugendschutzgesetz und seine Anwendung finden Sie unter anderem unter
- BMFSFJ- Jugendschutzgesetz
- Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz
- Jugendschutz.Net
Das Jugendschutzgesetz ist im Überblick gut im Flyer dargestellt.
Adressen zu Prävention unter Beratungsbroschüre für Kinder und Jugendliche