
Aufgaben/Leistungen
Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beim Jugendamt unterstützt Kinder und Jugendliche, die seelische Probleme oder psychische Erkrankungen haben.
Ziel ist, dass sie gut am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können – zum Beispiel in Schule, Freizeit oder im Kontakt mit anderen. Das Jugendamt berät, prüft den Bedarf und organisiert die passenden Hilfen.
Gesetzliche Grundlage: § 35a SGB VIII
Was macht das Jugendamt bei der Eingliederungshilfe?
- Beratung der Eltern und Erziehungsberechtigten
Das Jugendamt hilft zu verstehen, welche Unterstützung möglich ist. - Prüfung des Anspruchs
Bevor die Hilfe startet, wird geprüft:
– Liegt eine seelische Behinderung vor oder droht sie?
– Hat das Kind dadurch Probleme in Schule, Alltag oder Freizeit?
Eine ärztliche oder psychologische Stellungnahme ist dafür meist nötig. - Planung und Organisation der Hilfe
Gemeinsam mit den Eltern, dem Kind und Fachleuten wird überlegt, welche Hilfe am besten passt. Das nennt man Hilfeplanverfahren. - Beispiele für Hilfen nach § 35a SGB VIII:
- Schulbegleiter (eine Person, die dem Kind in der Schule hilft)
- Therapeutische Tagesgruppen
- Betreutes Wohnen (wenn das Kind nicht mehr zu Hause leben kann)
- Sozialpädagogische oder therapeutische Unterstützung
- Hilfen zur besseren sozialen Eingliederung
Wer bekommt die Hilfe?
- Kinder und Jugendliche bis 21 Jahre
- mit einer drohenden oder bestehenden seelischen Behinderung
- wenn sie dadurch in ihrer Entwicklung oder Teilhabe beeinträchtigt sind