Fachbereich 4.4 - Eingliederungshilfe

 

Eingliederungshilfe

Aufgaben/Leistungen

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beim Jugendamt unterstützt Kinder und Jugendliche, die seelische Probleme oder psychische Erkrankungen haben.

Ziel ist, dass sie gut am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können – zum Beispiel in Schule, Freizeit oder im Kontakt mit anderen. Das Jugendamt berät, prüft den Bedarf und organisiert die passenden Hilfen.

Gesetzliche Grundlage: § 35a SGB VIII

Was macht das Jugendamt bei der Eingliederungshilfe?

  1. Beratung der Eltern und Erziehungsberechtigten
    Das Jugendamt hilft zu verstehen, welche Unterstützung möglich ist.
  2. Prüfung des Anspruchs
    Bevor die Hilfe startet, wird geprüft:
    – Liegt eine seelische Behinderung vor oder droht sie?
    – Hat das Kind dadurch Probleme in Schule, Alltag oder Freizeit?
    Eine ärztliche oder psychologische Stellungnahme ist dafür meist nötig.
  3. Planung und Organisation der Hilfe
    Gemeinsam mit den Eltern, dem Kind und Fachleuten wird überlegt, welche Hilfe am besten passt. Das nennt man Hilfeplanverfahren.
  4. Beispiele für Hilfen nach § 35a SGB VIII:
    • Schulbegleiter (eine Person, die dem Kind in der Schule hilft)
    • Therapeutische Tagesgruppen
    • Betreutes Wohnen (wenn das Kind nicht mehr zu Hause leben kann)
    • Sozialpädagogische oder therapeutische Unterstützung
    • Hilfen zur besseren sozialen Eingliederung

Wer bekommt die Hilfe?

  • Kinder und Jugendliche bis 21 Jahre
  • mit einer drohenden oder bestehenden seelischen Behinderung
  • wenn sie dadurch in ihrer Entwicklung oder Teilhabe beeinträchtigt sind