Finanzen und Kreiskasse

1.3 - Finanzen und Kreiskasse

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Haushalt, Jahresabschluss, Gesamtabschluss

Der Landkreis hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung mit Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushalt wird vom Kreistag beschlossen und bedarf hinsichtlich genehmigungsbedürftiger Bestandteile der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Haushaltsplan enthält die finanziellen Ermächtigungen für die Aufgabenerfüllung und zur Führung der Haushaltswirtschaft.

Zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen. Das Jahresergebnis, die Finanz- und Ertragslage, die maßgeblichen Entwicklungen des Haushaltsjahres und die finanzielle Gesamtsituation des Landkreises sind in einem Rechenschaftsbericht zu erläutern.

Der Landkreis hat darüber hinaus einen Gesamtabschluss zu erstellen. Der Gesamtabschluss fasst den Jahresabschluss des Landkreises und die Abschlüsse der Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist, zusammen.

Kommunaler Entschuldungsfonds RLP (KEF-RP)

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2026

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2025

Haushaltssatzungen und Haushaltspläne der Vorjahre

Bilanz, Anlagenbuchhaltung und Grundstücksangelegenheiten

Der Landkreis hat seine Vermögenswerte (Aktiva) sowie seine Sonderposten, Verbindlichkeiten, Rückstellungen (Passiva) in einer Bilanz darzustellen. Die Bilanz wird am Ende eines Haushaltsjahres  erstellt und ist Teil des Jahresabschlusses. Sie dokumentiert die finanzielle Lage der Kommune. Die Einzelpositionen der Bilanz sind im Anhang zu erläutern.

Die Anlagenbuchhaltung ist ein zentraler Bestandteil der Finanzbuchhaltung. Sie befasst sich mit der Erfassung, Bewertung und Verwaltung der langfristigen Vermögensgegenstände (u.a. Gebäude, Kreisstraßen, Fahrzeuge etc.).

Die Grundstücksangelegenheiten umfassen insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von kreiseigenen Grundstücken.

Kommunaler Finanzausgleich, Kreisumlage, Jagdsteuer

Der kommunale Finanzausgleich gleicht die Finanzkraft der Kommunen aus, damit alle ihre Aufgaben erfüllen können, unabhängig davon, wie viel Steuereinnahmen sie selbst erwirtschaften. Er ist ein System von Zuweisungen vom Land an die Kommunen. Der Landkreis Kaiserslautern erhält vom Land Schlüsselzuweisungen, sonstige allgemeine Zuweisungen und zweckgebundene Zuweisungen.

Der Landkreis Kaiserslautern erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Kreisumlage von seinen kreisangehörigen Gemeinden.

Auf die Ausübung des Jagdrechtes erhebt der Landkreis die Jagdsteuer.

Finanzcontrolling und Darlehensverwaltung

Das Finanzcontrolling ist ein zentrales Instrument zur Steuerung und Optimierung der Haushaltsführung. Eine regelmäßige Analyse von Haushaltsvollzug und Kennzahlen ermöglicht eine effektive und wirtschaftliche Verwaltungssteuerung.

Die Darlehensverwaltung umfasst die Aufnahme von Krediten und die Verwaltung und Überwachung der Darlehen (Zinsbindungen, Fälligkeiten) und der damit verbundenen Zahlungsströme (Zinsen, Tilgung)

Kreisstraßen

Der Landkreis ist Straßenbaulastträger von Kreisstraßen. Er ist verantwortlich für den Bau, Unterhaltung und Verkehrssicherung der Kreisstraßen und der dazugehörigen Bauwerken (Brücken, Unterführungen, Stützmauern etc.). Das Straßennetz des Landkreises Kaiserslautern umfasst ca. 187 km.

Kassenbuchhaltung und Zahlungsverkehr

Die Buchhaltung verbucht alle baren und unbaren Zahlungsein- und -ausgänge auf der Ebene der Personenkonten. Hierzu zählen unter anderem das Ausführen und die Zuordnung von Überweisungen, sowie die Abwicklung von Lastschriften. Die Überprüfung und Verbuchung von Umsätzen erfolgt täglich und schließt mit dem Tagesabschluss ab.

Mahnung und Vollstreckung

Die Kreiskasse ist zuständig für die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen des Landkreises. Falls die fälligen Beträge nicht fristgerecht beglichen werden, wird zunächst ein Mahnverfahren eingeleitet. Dabei werden Mahnbescheide erstellt und an die Zahlungspflichtigen versendet. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.