
Aufgaben/Leistungen
Wenn ein Kind geboren wird und die Eltern nicht verheiratet sind, bietet das Jugendamt dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, schnell Beratung und Unterstützung an.
Das Jugendamt informiert zum Beispiel über:
- die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
- die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, zum Beispiel wo ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben werden kann,
- die Möglichkeiten, Unterhaltsansprüche offiziell geltend zu machen,
- die Möglichkeit einer Beistandschaft und was das bedeutet,
- die Möglichkeiten der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Auf Antrag kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder der die alleinige Sorge hat, beim Jugendamt eine Beistandschaft für das Kind einrichten.
Der Beistand kann das Kind zum Beispiel gegenüber dem anderen Elternteil oder vor Gericht vertreten.
Gesetzliche Grundlage: §§ 52a ff SGB VIII und §§ 1712 ff BGB
Beistandschaften
Die Beratung und Unterstützung im Jugendamt, auch in Form der Beistandschaft, ist kostenlos.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann beim Jugendamt eine Beistandschaft vom allein erziehenden Elternteil beantragt werden. Das Sorgerecht der Eltern wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Die Beistandschaft hilft bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder der Geltendmachung von Kindesunterhalt.
Beurkundungen
Vaterschaftsanerkennungen, Sorgeerklärungen und Unterhaltsfestsetzungen werden hier kostenlos, nach vorheriger Terminvereinbarung, beurkundet.
Wegen der komplizierten Rechtslage und der notwendigen persönlichen Beratung wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner.