Blauzungenkrankheit
Ausbruch der Blauzungenkrankheit (BTV-8) in Baden-Württemberg – Hinweise für Tierhalter im Kreis Kaiserslautern

Erstmals seit 2019 kam es im Ortenaukreis, Baden-Württemberg zum Ausbruch der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 (BTV-8). Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf Betriebe innerhalb des Mindestradius von 150 km um den infizierten Betrieb – also auch auf Betriebe in Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
Betroffene Regionen im 150-km-Radius um den Ausbruchsort
Folgende Gebiete liegen innerhalb der 150-km-Zone um den Primärausbruch:
- Das gesamte Bundesland Baden-Württemberg
- Folgende Kreise in Rheinland-Pfalz:
- Kaiserslautern, Donnersbergkreis, Bad Dürkheim, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Germersheim, Südwestpfalz, Kusel
- Südliche Teile von Birkenfeld, Bad Kreuznach und Alzey-Worms
- das gesamte Saarland
Erreger und Krankheitsanzeichen
Die Blauzungenkrankheit ist eine ansteckende Viruserkrankung, die vor allem Wiederkäuer wie Rinder, Schafe und Ziegen betrifft. Übertragen wird das Virus durch blutsaugende Mücken (Gnitzen). Bislang wurden 24 verschiedene Serotypen identifiziert. Die Schwere und Fähigkeit, eine Erkrankung zu verursachen, unterscheiden sich von Serotyp zu Serotyp erheblich. Um empfängliche Tiere außerhalb der Restriktionszonen nicht zu gefährden, sind Schutzmaßnahmen notwendig.
Tierhalter von Wiederkäuern wie Rinder, Schafe und Ziegen sollten auf folgende Symptome achten:
- Fieber
- Schwellungen im Kopfbereich
- Vermehrter Speichelfluss
- Lahmheiten
Verdachtsfälle müssen umgehend tierärztlich abgeklärt werden.
Eine Übertragung des Erregers auf den Menschen erfolgt nicht. Auch ein Verzehr von tierischen Lebensmitteln ist ohne Bedenken möglich.
Im Jahr 2024 beschäftigte der Serotyp 3 (BTV-3) ganz Deutschland. Durch umfassende Überwachungsmaßnahmen und freiwillige Impfungen konnte dessen Ausbreitung weitgehend eingedämmt werden. Trotzdem hält auch dieser Serotyp noch immer in den Beständen vor. Zeitgleich machte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) stets auf die Situation der Blauzungenkrankheit in den Nachbarländern aufmerksam und schätzte das Risiko einer Ausbreitung von BTV-8 aus den Nachbarländern Deutschlands durch Windverdriftung von Gnitzen und legalem Handel bereits im Mai 2025 als hoch ein (Blauzungenkrankheit | Friedrich-Loeffler-Institut). Aus diesem Grund wurde schon frühzeitig auf die freiwillige Impfung gegen BTV-8 hingewiesen.
Impfempfehlung
Die Impfung ist freiwillig, wird jedoch dringend empfohlen, um Tiere zu schützen und eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
Wichtig: Eine Impfung gegen BTV-3 schützt nicht vor BTV-8 und umgekehrt. Tierärztinnen und Tierärzte beraten hierzu.
Verbringungsregelungen für Zucht- und Nutztiere
Verbringungen von Zucht- und Nutztieren aus Rheinland-Pfalz in Deutschland:
Der Unternehmer/Tierhalter hat geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verbringung gehaltener Landtiere den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe d VO (EU) 2016/429 (dazu zählt auch die Blauzungenkrankheit) nicht gefährdet, d.h. von der Blauzungenkrankheit betroffene kranke Tiere dürfen nicht in andere gesunde Bestände verbracht werden, um diese nicht zu gefährden. Gleiches gilt für die Beförderung.
Für die Verbringung von Rindern, Schafen und Ziegen aus den betroffenen Regionen gelten besondere Vorgaben:
- Virologische Untersuchung mittels PCR-Test
- Einsatz von Repellentien
- Vorlage einer Tierhaltererklärung oder Nachweis einer gültigen Impfung
Für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren sind die Bestimmungen der DelVO (EU) 2020/688 einschlägig und zu beachten. Welcher Artikel im Einzelnen maßgeblich ist, hängt von der Tierart sowie vom Status des Bestimmungsmitgliedstaates ab. Einzelne Mitgliedstaaten haben aber Ausnahmebedingungen, unter denen sie die Verbringungen von Tieren akzeptieren, definiert. Diese sind der Internetseite der Europäischen Kommission https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en zu entnehmen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten teilweise sowohl hinsichtlich der aufgeführten Bedingungen als auch in Bezug auf die Tierarten unterscheiden. Die ggf. erforderliche Behandlung der Tiere mit Repellent ist mittels der entsprechenden Tierhaltererklärung zu bestätigen.
Beim Verbringen von Tieren in andere Mitgliedstaaten sind ggf. zusätzlich die Art. 32 und 33 der DelVO (EU) 2020/688 zu beachten, sofern die Tiere in Mitgliedstaaten/Zonen mit BTV-Freiheitsstatus oder genehmigtem Tilgungsprogramm verbracht oder durch sie hindurchgefahren werden (ggf. müssen die Tiere oder Transportmittel gegen den Angriff mit Vektoren geschützt werden).
Für Tiere, die dazu bestimmt sind in BTV-8 freie Gebiete in Deutschland verbracht zu werden, bestehen unter Berücksichtigung der bei der EU notifizierten Ausnahmeregelungen hinsichtlich BTV-8 die vier nachfolgenden Verbringungsmöglichkeiten:
- Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen
- sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft; oder
- sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.
- Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
- vor der Belegung entsprechend der Herstellerangaben gegen BTV-8 geimpft oder
- mindestens
28 Tage vor ihrer Geburt entsprechend der Herstellerangaben
gegen BTV-8 geimpft wurden.
- Im Fall dieser Alternative ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.
- Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und
- von einer Tierhaltererklärung (siehe hier) begleitet werden.
- Tiere, die keine der Anforderungen nach 1. oder 2. erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
- mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden und
- während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden.
- Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung (siehe hier) und einer weiteren Erklärung (siehe hier) begleitet werden.
- Für die innerstaatliche Verbringung von Schlachttieren aus einer nicht BTV-freien Zone in eine BTV-freie Zone:
- Kein BTV-Fall während der letzten 30 Tage vor Verbringung und
- Direkte Verbringung und
- Schlachtung innerhalb 24 Stunden nach Ankunft und
- Information des Schlachthofs über die Verbringung mind. 48 Stunden vor Verladung und
- Eigenerklärung des Tierhalters (=Tierhaltererklärung) (siehe hier)
Die Regeln haben wir in diesem Merkblatt zusammengefasst.
Das MKUEM hat auf seiner Homepage entsprechende Dokumente zu den Verbringungsregelungen und weitere Vordrucke hinterlegt: https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/blauzungenkrankheit-bt
Aktuelle Informationen zur Tierseuchenlage können dem „TierSeuchenInformationsSystem“ (TSIS) unter dem Link Startseite-TierSeuchenInformationsSystem (fli.de) entnommen werden.
Weitere Informationen und Dokumente unter https://lua.rlp.de/service/downloads/tierseuchen-tiergesundheit