Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss
- Leistungsbeschreibung- Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, - die für den Anspruch wichtig sein können oder
- über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.
 - Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben. - Beispiele für Änderungen: - Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
- Sie ziehen um.
- Sie heiraten.
- Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
- Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
- Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
- Der andere Elternteil ist gestorben.
- Das Kind ist gestorben.
- Das Kind besucht keine Schule mehr.
- Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.
 - Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht. 
- Voraussetzungen- Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
- Es liegen Änderungen vor.
 
- Welche Gebühren fallen an?- Es fallen keine Kosten an. 
- Rechtsgrundlage
- Weiterführende Informationen- Wichtige Fakten zum Unterhaltsvorschuss auf einen Blick auf der Internetseite des Familienportals
- Informationsbroschüre zum Unterhaltsvorschuss auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Informationen zu Änderungen ab dem 01.Januar 2024 zum Unterhaltsvorschuss auf Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
 
- Kurztext- Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung
- regelmäßige Auskunft ist Pflicht, alle Änderungen sind sofort mitzuteilen
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  Beispiele für Änderungen:  
  - Kind lebt nicht mehr bei der alleinerziehenden Person
- alleinerziehender Elternteil zieht um
- alleinerziehender Elternteil heiratet
- Zusammenzug mit anderem Elternteil
- anderer Elternteil zahlt Unterhalt
- anderer Elternteil ausfindig gemacht
- anderer Elternteil ist gestorben
- Kind ist gestorben
- Kind beendet die Schule
- verändertes Einkommen des Kindes, wenn dieses nicht mehr zur Schule geht
 
- Änderungen sind unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bekannt zu geben
- Meldung an andere Behörden genügt nicht
- zuständige Stelle: Unterhaltsvorschussstelle
 
- Urheber- Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) 
- Typisierung2/3
- Status Bibliothekseintrag6