Schülerbeförderung

Beschwerdeformular Schülerbeförderung

VRN | Kontaktformular


Übernahme der Schülerfahrkosten

Die Übernahme der Schülerbeförderungskosten erfolgt gemäß § 69 Schulgesetz Rheinland-Pfalz und § 33 Privatschulgesetz. Für die Ausführung der gesetzlichen Vorgaben hat der Landkreis Kaiserslautern darüber hinaus eine Satzung und Richtlinien über die Schülerbeförderung erlassen.

Der Landkreis Kaiserslautern ist für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in seinem Gebiet gelegenen Schulen zuständig, wenn die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung (Hauptwohnsitz) und Schule für Grundschüler länger als 2 Kilometer ist bzw. bei Schülern der weiterführenden Schulen (Klassenstufen 5-13) länger als 4 km ist. Auch für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die Ihren Wohnsitz im Landkreis Kaiserslautern haben, aber eine Schule in einem anderen Bundesland besuchen ist der Landkreis Kaiserslautern zuständig.


Antragsverfahren 

Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag übernommen. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuches (Klasse 1-4, Klasse 5-10) einmal zu stellen, soweit keine Änderung in den persönlichen Verhältnissen eintritt. Die Fahrkosten werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung übernommen, eine rückwirkende Übernahme ist nicht möglich.

 Im Bereich der Sekundarstufe II sowie bei der Berufsbildenden Schule muss der Antrag jährlich neu gestellt werden. Zudem ist die Fahrkostenübernahme einkommensabhängig für Schülerinnen und Schüler: 

- der Klassenstufe 11 bis 13 der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen

- der Höheren Berufsfachschule

- der Fachschulen in Vollzeitform, für deren Besuch eine abgeschlossene  

  Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist.

 

Bei einem Wohnortwechsel, Schulwechsel bzw. bei einem Abgang der Schule teilen Sie uns die Änderung umgehend per Mail an schuelerbefoerderung@kaiserslautern-kreis.de oder per Brief mit. Bei einem Schulwechsel ist zudem ein erneuter Antrag auf Übernahme der Fahrkosten an der neuen Schule erforderlich. Ob bei einem Wohnortwechsel ein neuer Antrag erforderlich ist wird nach der Mitteilung geprüft.

Die erhaltene Fahrkarte ist umgehend zurückzugeben, wenn der Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten entfallen ist (z.B. bei Wohnortwechsel, Schulwechsel, Abgang von der Schule.). Zudem behält sich der Schulwegkostenträger vor, zurückgeforderte Jahreskarten, die nicht abgegeben werden, von Amts wegen bei dem Verkehrsunternehmen zu kündigen. Kosten, die dem Schulwegkostenträger aufgrund nicht ordnungsgemäß zurück gegebener Tickets anfallen, werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt.

Die Anträge auf Übernahme der Fahrtkosten für das kommende Schuljahr sollten bis spätestens 15. April gestellt werden. Bei Anträgen, die nach dem 15. April eingehen, kann eine rechtzeitige Bereitstellung der Fahrkarte zum Schuljahresbeginn nicht gewährleistet werden.



Fahrkartenanträge

Der Antrag auf Übernahme der Fahrkosten kann nachfolgend online gestellt werden. Ein Lichtbild ist für die Ausstellung einer Fahrkarte nicht mehr erforderlich.

 



Die Voraussetzungen bzw. Einkommensgrenzen können sie dem Schreiben entnehmen:

Informationen Übernahme der Fahrkosten Sekundarstufe II



Fahrkartenersatz

Bei VERLUST DER SCHÜLERFAHRKARTE oder wenn die Fahrkarte beschädigt ist, kann die Kreisverwaltung keinen Ersatz gewähren. Allerdings besteht die Möglichkeit eine Ersatzfahrkarte bei der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH zu beantragen. Die Verlustmeldung ist unten zum Ausdruck hinterlegt. Die komplette ausgefüllte Verlustmeldung können Sie an schuelerbefoerderung@kaiserslautern-kreis.de senden, damit eine Weiterleitung an die Rhein-Neckar-Verkehr erfolgen kann.

Für die Ausstellung der Ersatzfahrkarte fällt eine Gebühr von 10,00 Euro an.