Umwelthygiene
Informationen zur Überwachung des Trinkwassers
Wasser, das in seiner Zusammensetzung und Reinheit für den dauerhaften menschlichen Genuss geeignet ist, bezeichnet man als Trinkwasser. Man nennt es auch gerne „Unser Lebensmittel Nr. 1“, weil es für uns Menschen (sowie Tiere und Pflanzen) überlebensnotwendig ist und durch nichts ersetzt werden kann.
Entsprechend der bundesweit gültigen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) muss unser Trinkwasser sehr hohen Qualitätsanforderungen genügen. Es muss so beschaffen sein, dass es durch seinen Genuss oder Gebrauch zu keiner Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger kommt. Es muss rein und genießbar sein. Um Trinkwasser bester Qualität bereit zu stellen, bedarf es einer ständigen Überwachung durch die Versorgungsunternehmen und zuständigen Gesundheitsämter. Neben der Feststellung der Wasserhärte und Aussagen zu Aussehen und Geschmack werden im Trinkwasser zahlreiche chemische und mikrobielle Werte bestimmt.
Die Trinkwasserverordnung unterscheidet zwischen Fäkalindikatoren - dies sind Hinweise, die auf eine Verunreinigung mit sog. Fäkalkeimen (Keime, die in menschlichen oder tierischen Ausscheidungen zu finden sind) schließen lassen (TrinkwV: Anlage 1 Teil 1) und allgemeinen Qualitätskennzeichen (TrinkwV: Anlage 3 Teil 1).
Im ersten Fall findet gewöhnlich ein Eintrag fäkaler Keime von außen in die Trinkwasserinstallation statt, wodurch eine akute Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.
Der Nachweis der allgemeinen Qualitätskennzeichen Coliforme Bakterien und Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C trifft dagegen lediglich eine Aussage über eine mögliche mikrobiologische Verunreinigung im Trinkwasser. Diese muss nicht zwingend von außen eingetragen sein, sondern kann sich auch über einen längeren Zeitraum in der Installation entwickelt haben.
Wenn bestimmte Grenzwerte der Trinkwasserverordnung überschritten werden, müssen die Kunden und das Gesundheitsamt sofort informiert werden.
Die Gesundheitsämter haben die gesetzliche Pflicht, Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen regelmäßig zu überwachen.
Kommt es zu Überschreitungen der Grenzwerte oder Abweichungen der Wasserqualität, werden Maßnahmen zur Wiederherstellung einer einwandfreien Trinkwasserqualität veranlasst.
Wurden Grenzwerte der Trinkwasserverordnung überschritten, hat der Betreiber nach § 67 Abs. 2 TrinkwV unverzüglich alle betroffenen Verbraucher darüber zu Informieren.
Die notwendigen Maßnahmen zur direkten Gefahrenabwehr sind so lange aufrecht zu erhalten, bis keine Verunreinigung mehr vorliegt.