Heilberufeaufsicht

§ 14 des ÖGdG – s.o. (Landesrecht Rheinland-Pfalz)
Danach haben Angehörige der Heilberufe und die Angehörigen der sonstigen Berufe des Gesundheitswesens den Beginn und die Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen.

Dieser Vorgang kann entweder persönlich oder in Schriftform geschehen. Dafür benötigen wir eine beglaubigte Fotokopie Ihrer Approbationsurkunde.

Gerne können Sie auch einen Termin mit uns vereinbaren und wir fertigen Ihnen eine Kopie des Originals.

Bei Erteilung einer Vollmacht kann dieser Vorgang auch von einer anderen Person, nur mit Vorlage Ihres Personalausweises, erledigt werden.

Es werden folgende Unterlagen und Angaben benötigt:

  • Original Zulassung bzw. Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  • Original Personalausweis
  • Beginn der selbstständigen Tätigkeit
  • Anschrift der Niederlassung