Infos und Downloads für Jagdausübungsberechtigte
Abschussmeldungen
Die jagdausübungsberechtigte Person hat der zuständigen Behörde über den Abschuss und über verendete Stücke von Schalenwild vierteljährlich eine schriftliche Abschussmeldung zu erstatten, beziehungsweise eine Abschussliste auf aktuellem Stand zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für alle übrigen Wildarten ist der zuständigen Behörde eine jährliche Wildnachweisung vorzulegen.
Abschussmeldung (quartalsweise jeweils zum 05. Juli, 05. Oktober, 05. Januar und 05. April einzureichen)
Abschussliste und Wildnachweisung (jährlich zum 05. April einzureichen)
Abschussregelung
Die Erlegung von Schalenwild, außer Schwarzwild, erfolgt im Falle der Jagdpacht auf der Grundlage einer schriftlich geschlossenen Abschussvereinbarung zwischen den Vertragsparteien und in den übrigen Fällen auf der Grundlage einer von der Jagdgenossenschaft oder der jagdausübungsberechtigten Person des Eigenjagdbezirkes schriftlich erstellten Abschusszielsetzung. Abschussvereinbarung und Abschusszielsetzung sollen auch Regelungen über den Abschuss von Schwarzwild enthalten.
Die jagdausübungsberechtigte Person hat die Abschussvereinbarung beziehungsweise Abschusszielsetzung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Abschussvereinbarung (jährlich zum 15. März einzureichen)
Jagdschein
Wichtiger Hinweis für Jagdausübungsberechtigte:
Wir weisen darauf hin, dass die ordnungsgemäße Jagdausübung zwingend an den Besitz eines gültigen Jagdscheines gebunden ist. Die Verantwortung für die lückenlose Gültigkeit des Dokumentes liegt ausschließlich beim jeweiligen Jagdausübungsberechtigten. Bitte denken Sie an die rechtzeitige Antragstellung bei Ihrer zuständigen Jagdbehörde, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Fütterungs- und Kirrungsverordnung
Wer in Rheinland-Pfalz Schwarzwild durch Kirrungen anlocken möchte, muss die gesetzlichen Vorgaben der Fütterungs- und Kirrungsverordnung beachten.
- Anzeigepflicht: Jede Kirrung muss vorab bei der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden.
- Revierkarte: Der Voranzeige ist eine Karte des Jagdreviers im Maßstab 1:10.000 oder 1:25.000 beizufügen, auf der die genaue Lage der Kirrstellen eingezeichnet ist.
- Futtermenge: Maximal 1 Liter Getreide oder Mais pro Kirrung ist zulässig.
- Zweck: Die Kirrung dient ausschließlich dem Anlocken und Erlegen, nicht der Fütterung.
Zulässige Anzahl an Kirrstellen nach Reviergröße:
- Bis 150 ha: maximal 2 Kirrungen
- Ab 151 ha: +1 weitere Kirrung für jede angefangenen weiteren 150 ha (z. B. max. 3 Kirrungen bis 300 ha)